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Bitte beachten Sie, dass dieser Titel uberwiegend aus Inhalten besteht, die im Internet kostenlos erhaltlich sind (z.B. aus der Wikipedia-Enzyklopadie). Der Annahmeverzug (auch: Glaubigerverzug) liegt vor, wenn der Glaubiger die Leistung des Schuldners, die moglich gewesen ware und vertragsgema? angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. Der Annahmeverzug ist keine Pflichtverletzung (zum Beispiel im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB), sondern fuhrt lediglich dazu, dass der Glaubiger nunmehr die Leistungsgefahr tragt. Geht die Sache ohne ein vorsatzliches oder grob fahrlassiges Bewirken des Schuldners unter, so bleibt der Glaubiger zu seiner Gegenleistung verpflichtet (§ 326 Abs. 2 S. 1 BGB), wahrend der Schuldner die Leistung nicht mehr bewirken muss. Der Glaubiger muss auch Aufwendungsersatz nach § 304 BGB leisten, wenn Kosten entstehen. Der Schuldner kann sich befreien, wenn er die Sachen hinterlegen kann (§ 372 BGB). Im Bereich der Zwangsvollstreckung von...